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Regeln der Überführung von Haustiere und Vögel

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Überführung von Haustiere und Vögel im Passagierraum
Überführung von Haustiere im Frachtraum
Überführung von Haustiere als Lastgut

Die Tiere und Vögel werden zur Beförderung ausschließlich bei der Vorlage der bestätigten Zustimmung der Fluggesellschaft und des Erlaubnis des Ankunfts- bzw. des Transitlandes bei den internationalen Flügen angenommen.

Bei der Buchung ist der Fluggast verpflichtet, die Tierart, die Anzahl und das Gewicht der Tiere und Vögel anzugeben.

Die Fluggesellschaft übernimmt keine Haftung für fehlende bzw. unentsprechende Unterlagen, die für die Beförderung erforderlich sind, sowie für die Ablehnung der Ein- bzw. Durchfahrt der Tiere und Vögel.  Die Tiere und Vögel werden ausschließlich unter vollständiger Haftung des Fluggastes bzw. des Versenders zur Beförderung zugelassen.

Bei der Beförderung der Tiere im Fluggastraum bzw. im Frachtraum gilt das Gewicht der Tiere und Vögel nicht als kostenloses Handgepäck und wird als Übergepäck einschließlich das Gewicht des Containers (des Käfigs) bezahlt.

Die Überführung der Tiere als Lastgut wird nach Tarifen für Lastgut berechnet.

Erforderliche Unterlagen für Beförderung der Haustiere und -vögel (gezähmten Tiere und Vögel):

Innenflüge

  • Tierarztbescheinigung nach der Form N1, die durch die Stadtveterinärklinik ausgestellt ist.

Internationale Flüge

  • Internationaler Tierartzzertifikat, ausgestellt aufgrund der Tierarztbescheinigung und angemeldet im Veterinärdienst am Punkt der Grenzkontrolle
  • Bescheinigung über Zuchtwert des Tieres
  • Unterlagen, die für Veterinäreinrichtungen des Ankunfts- bzw. Transitlandes erforderlich sind

Für ausführliche Informationen über die Anforderungen bei der Beförderung des Tieres wenden Sie sich ans Konsulat des Abflugs-, Ankunfts- und Transitlandes.

Die Tierartztkontrolle des Flughafens Kolzowo in Jekaterinburg befindet sich im internationalen Terminal, Zimmer 84-85, Telefon (343) 226 88 96, 24 Stunden.

Die Beförderung der Haustiere und -vögel in der Passagierkabine

Zur Beförderung im Fluggastraum  werden nur die Haustiere genommen: Katzen, Hunde, andere kleine Tiere und Vögel, die von einem  dispositionsfähigen Passagier begleitet werden und im Container sind, dessen Größe die zulässige Größe des Handgepäcks (45*35*25 cm) nicht überschreitet.

Der Container (der Käfig) kann aus folgende Stoffe gefertigt sein: Glasfaser, Metall, harter Kunststoff, Schweißnetz oder Holz.

Bei der Beförderung der Vögel sollen die Käfige mit einem lichtdichten Stoff bedeckt sein.

Das Gesamtgewicht des Käfigs mit dem Tier darf 8 Kilos nicht überschreiten.

Geflochten Containers werden für die Beförderung der Katzen oder Hunde benutzt, deren Masse 3 kg. nicht überschreitet.  

 

Blindenhünde, die Seh- bzw. Hörbehinderten Fluggästen begleiten, werden am Board unter Befolgung folgender Anforderungen überführt:

  • Vorhandensein des Zertifikates des Blindenhundes, Leihe, Maulkorb
  • Der Blindenhund soll unter dem Sitzplatz untergebracht werden, das Füttern ist während Check-in und des Fluges verboten.

 

Es ist verboten, mehr als zwei Hunde in die Passagierkabine mitzunehmen.

Es ist verboten, in eine Passagierkabiene antagonistische Tiere (Hund-Katze) mitzunehmen.

Die Fluggesellschaft behält das Recht vor, die Beförderung des Tieres abzusagen, falls eine solche Beförderung nicht im voraus gebucht und von der Fluggesellschaft bestätigt wurde. Das ist für die Flugsicherheit, sowie für die Sicherheit der Fluggäste und des Gepäcks erforderlich.

 

Die Beförderung der Tiere im Frachtraum

Die Beförderung der Haustiere und Vögel im Frachtraum erfolgt in den Containers (in den Käfigen) des Fluggastes.

Der Container soll aber die Masse 50 * 50 * 100 cm nicht überschreiten.

 

Das Gesamtgewicht des Käfigs mit dem Tier darf 32 Kilos nicht überschreiten. Das Gewicht eines Containers darf 50 Kilos nicht überschreiten.

Stier, Wildtiere, Versuchstiere, Krichentiere, Nagetiere, Biene und Fische werden zur Beförderung als Lastgut nicht angenommen.

Der Container (der Käfig):

  • soll ziemlich groß sein, damit ein Tier stehen, liegen, sich umdrehen kann;
  • soll ein festes Gestell haben, damit ein Tier es nicht durchnagen und weglaufen kann;
  • soll die Ventilationsöffnungen von drei Seiten haben. Die Haupventilationsöffnung soll sich im oberen Teil des Containers befinden;
  • soll sauber sein, mit wasserdichtem Boden und genügender Menge der Einsaugunterlage;
  • soll Rände haben, die das Verschütteln der Einsaugnterlage vorbeugen. Stroh ist unzulässig.
  • Alle Ventilationsöffnungen sollen nicht groß sein, damit ein Tier seine Nase oder seine Pfoten dadurch nicht stecken kann;
  • An den Container sollen die Griffe angebracht werden.

Beförderung der lebendigen Tiere in Drahtcontainers ist verboten.

2 Stunden vor dem Abflug soll Ihr Tier gefüttert und getränkt  werden. Das Tier soll unbedingt untersucht sein.

Beförderung der lebendigen Tiere als Lastgut

Beförderung der lebendigen Tiere und Vögel am Board als Lastgut erfolgt anhand der Vorschriften der IATA «Live Animal Regulations», Zustimmung der Fluggesellschaft und Vorhandensein der Genehmigung des Ankunftslandes bzw. Transitlandes bei den internationalen Flügen.

Beförderung der lebendigen Tiere mit den Maschinen der Fluggesellschaf

Beförderung des Tieres am Boar

Il-86

A-320

Тu-154

Аn-24

Im Fluggastsalon

ja

ja

ja

ja

Im Gepäckraum

ja

nein

ja

nein

Als Lastgut

ja

nein

ja

nein

 

Falls die Maschine gegen А-320 ersetzt wird, behält die Fluggesellschaft das Recht vor, die Beförderung des Tieres abzusagen.


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